Nachfolgend die Satzung der Liberale Hochschulgruppe Bremen, welche von der rekonstituierenden Mitgliederversammlung am 22.12.2016 beschlossen und zuletzt durch die Mitgliederversammlung vom 20.05.2019 geändert wurde. Sie regelt die Verhältnisse der verschiedenen Organe des Landesverbands und die Abläufe.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verband trägt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Bremen“ (LHG Bremen). Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in der Stadtgemeinde Bremen.
(3) Die Aktivitäten der LHG Bremen erstrecken sich auf die Universitäten und Hochschulen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Die LHG Bremen vertritt studentische Interessen an den Universitäten und Hochschulen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen. Die Mitglieder der LHG Bremen setzen sich gemeinsam für die Idee des politischen Liberalismus ein; sie fördern ein von Toleranz und Offenheit geprägtes Gedankengut. In der LHG Bremen haben sich liberale Studierende zusammengeschlossen, um sich für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Studierenden einzusetzen.
(2) Die Zwecke der LHG Bremen sind insbesondere:
1. Vertretung von Studenten in den Hochschulgremien,
2. Information der Studenten und der Öffentlichkeit über aktuelle Ereignisse und Probleme an den Universitäten und Hochschulen der Stadtgemeinde Bremen und der Hochschulpolitik allgemein,
3. Die Erarbeitung von Hochschul- und Studienreformvorschlägen für die Universitäten und Hochschulen der Stadtgemeinde Bremen,
4. Konzeptionelle Mitarbeit an der Hochschulgesetzgebung und Sozialgesetzgebung für Studenten,
5. Maßnahmen zur Förderung der politischen Bildung der Studenten,
6. Eintritt für die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studentenschaft.
(3) Die LHG Bremen vertritt ihre Ziele insbesondere durch:
1. Eigene publizistische Tätigkeit, sowie Zusammenarbeit mit Medien aller Art,
2. Zusammenarbeit mit Institutionen, Gesellschaften und Verbänden, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen,
3. Antritt zu Wahlen zu den Gremien der akademischen Mitverwaltung und studentischen Selbstverwaltung der Universitäten und Hochschulen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen.
(4) Die LHG Bremen sind Mitglied im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen mit Sitz in Berlin.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(6) Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Die programmatische Arbeit soll sich an den für die eigene Hochschulform relevanten Thematiken orientieren. Die Studenten der verschiedenen Standorte sollen somit in der Programmatik und Öffentlichkeitsarbeit autonom arbeiten.
§ 3 Gliederung
(1) Die Liberale Hochschulgruppe Bremen ist, vorbehaltlich der Rechte der Bundesmitgliederversammlung des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen auf Aufnahme und Ausschluss von Gruppen, Mitglied des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen.
(2) Die LHG Bremen erkennt die Schiedsgerichtsbarkeit des LHG-Bundesverbandes an.
(3) Die LHG Bremen ist berechtigt die Daten ihrer Mitglieder an den LHG-Bundesverband weiterzugeben.
(4) Die LHG Bremen gliedert sich in lokale Gruppen, die sich in ihrer Einteilung nach den Universitäten und Hochschulen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen richten. Satzungen der lokalen Gruppen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bei LHG Bremen ist grundsätzlich unabhängig von Geschlecht, Alter, Abstammung, Sprache, Heimat, (akademischen) Herkunft, Glauben oder religiösen Anschauungen, sofern das Mitglied die freiheitliche und demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes achtet. Eine Mitgliedschaft bei Scientology ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft bei der LHG Bremen.
(2) Die Mitgliedschaft in der LHG Bremen ist unabhängig von der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder deren Jugendorganisationen.
(3) Die Mitgliedschaft in einer konkurrierenden oder den Grundsätzen der LHG Bremen entgegenlaufenden Organisation ist mit der Mitgliedschaft bei der LHG Bremen unvereinbar.
(4) Auch die in einem nicht unerheblichen Ausmaß erfolgende direkte oder indirekte Unterstützung einer konkurrierenden oder den Grundsätzen der LHG Bremen entgegenlaufenden Organisation ist mit der Mitgliedschaft bei der LHG Bremen unvereinbar.
§ 5 Eintritt
(1) Mitglied der LHG Bremen kann werden, wer als Student an einer der Universitäten oder Hochschulen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen immatrikuliert ist und die Grundsätze, Zwecke und die Satzung der LHG Bremen anerkennt. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft bei LHG Bremen wird erworben durch Antrag in Schrift- oder Textform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gründe, die eine Ablehnung der Aufnahme herbeigeführt haben, müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden. Der Eintritt wird wirksam, wenn der Landesvorstand die Aufnahme schriftlich oder in Text gegenüber dem Antragsteller bestätigt.
(3) Innerhalb von zwei Wochen ist ein Aufnahmeantrag durch den Vorstand zu genehmigen oder abzulehnen und Vorlagen zur Landesmitgliederversammlung gemäß Abs. 4 Satz 1 dem Antragsteller mitzuteilen. Über eine Woche vor einer Mitgliederversammlung gestellte Aufnahmeanträge kann der Vorstand erst drei Tage nach der Mitgliederversammlung beschließen.
(4) Mitglied ohne Stimmrecht kann jeder sonstige Angehörige an den Universitäten und Hochschulen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen werden. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Austritt und Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, dem Übertritt in eine andere Gliederung der LHG oder den Beitritt zu einer anderen Gruppierung, die mit der LHG Bremen konkurriert.
(2) Eine Austrittserklärung muss in Schrift- oder Textform an den Vorstand gerichtet werden.
(3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss von mindestens drei Mitgliedern gestellt werden. Der Antrag muss auf einem schwerwiegenden Fehlverhalten des auszuschließenden Mitgliedes beruhen und bedarf der Begründung in Schrift- oder Textform.
Ein wichtiger Grund kann unter anderem sein:
1. Schwerwiegende wissentliche Schädigung der Interessen der LHG Bremen,
2. Wiederkehrende Missachtung der Satzung der LHG Bremen
3. Schädigung der öffentlichen Wahrnehmung der LHG Bremen,
4. Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit von Mitgliedern des Vorstands,
5. Schwerwiegende Schädigung der verbandsinternen Diskussionskultur,
6. Rechtswidrige Entnahme oder Veruntreuung von Mitteln der LHG Bremen.
7. Nichteinhaltung der Mitgliederpflichten nach § 5 der Satzung
8. Begehung einer Straftat durch ein Vorstandsmitglied in Ausübung seines Amtes
Über den Antrag beschließt der Vorstand mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird, ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist allen Mitgliedern bekannt zu geben.
(4) Es kann Wiederspruch gegen den Beschluss des Landesvorstands erhoben werden. Während das Widerspruchsverfahren anhängig ist kann der Ausschluss nicht vollzogen werden. Der Ausschluss kann durch die unmittelbar zeitlich folgende Landesversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden. Während der Befassung der Landesmitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
(5) Die Mitgliedschaft in einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung wird nicht geduldet und führt zum sofortigen Ausschluss des Mitgliedes durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands.
§ 7 Alumni
(1) Mitglieder der LHG Bremen, auf welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 seit mehr als 6 Monaten, beginnend mit dem ersten Monat nach der Exmatrikulation nicht mehr zutreffen, werden Alumni.
(2) Das Stimmrecht von Alumni erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 seit mehr als 5 Jahren, beginnend mit dem ersten Monat nach der Exmatrikulation, nicht mehr vorliegen oder das 35. Lebensjahr überschritten ist. Weiterhin kann die Mitgliedschaft auf schriftlichen beim Vorstand zu stellenden Antrag des Alumnus oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlöschen.
(3) Wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 seit mehr als 5 Jahren, beginnend mit dem ersten Monat nach der Exmatrikulation, nicht mehr vorliegen oder das 35. Lebensjahr überschritten ist, ist ein jährlicher Mindestmitgliedsbeitrag von 24,- EUR p.a. zu entrichten.
(4) Bei Nichteingang des Jahresbeitrags ruht die Mitgliedschaft als Alumnus.
(5) Alumni werden durch den Vorstand regelmäßig über die Aktivitäten der LHG informiert.
(6) Alumni der LHG Bremen sind auf Mitgliederversammlungen grundsätzlich stimm-, antrags- und redeberechtigt. Überschreitet die Anzahl der Stimmberechtigten Mitglieder, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 seit mehr als 6 Monaten, beginnend mit dem ersten Monat nach der Exmatrikulation, nicht erfüllen ein Drittel des Stimmgewichts, so erlischt das Stimmrecht bei diesen Mitgliedern, bis deren Stimmgewicht wieder maximal ein Drittel beträgt. Maßgeblich für die Bestimmung das Erlöschen des Stimmrechts ist der Dauer seit wann die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke und Ziele der LHG aktiv zu fördern und sich an der politischen, organisatorischen und sonstigen Arbeit der Hochschulgruppe zu beteiligen.
(2) Die LHG Bremen ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Höhe und Umfang dieser Mitgliedsbeiträge werden in einer getrennten Beitragsordnung festgelegt. Diese Beitragsordnung ist stets zusammen mit dieser Satzung zu veröffentlichen. Wird keine Beitragsordnung beschlossen, so wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. § 7 Abs. 3 der Satzung bleibt unberührt.
(3) Änderungen der Beitragsordnung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Änderungsantrag muss den Mitgliedern mit der Einladung zugänglich gemacht werden.
(4) Auf Antrag können Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden. Über die Freistellungen entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung kann mit qualifizierter Mehrheit zusätzlich Sonderumlagen für bestimmte Projekte erheben.
(6) Mitglieder der LHG Bremen sind auf den Mitgliederversammlungen grundsätzlich stimm-, antrags- und redeberechtigt.
(7) Sonstige natürliche Personen haben auf Mitgliederversammlungen der LHG auf Beschluss der Mitgliederversammlung Rederecht.
§ 9 Kandidaten und Ämter in universitären Gremien
(1) Die LHG kann zu jeder Wahl, die an Universitäten und Hochschulen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen stattfinden, im Rahmen der Zulässigkeit Kandidaten bestimmen. Auf Beschluss des Verbandes ist die Aufnahme von Personen, die nicht Mitglied der LHG sind, auf die Wahlliste möglich.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Kandidaten vorzuschlagen. Der Vorstand stellt die Kandidaten nach den abgestimmten Vorschlägen aus der Mitgliederversammlung auf.
§ 10 Organe
(1) Organe der LHG Bremen sind in dieser Rangfolge:
1. Die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
(2) Die Organe sind an die Satzung gebunden. Sie geben sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(3) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Hochschulgruppe. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
1. Wahl und Abwahl des Vorstands
2. Entlastung des Vorstands
3. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers,
5. Beschluss über Satzungsänderungen und Anträge,
6. Wahl des Kassenprüfers,
7. Bestimmung von Richtlinien für Koalitionsvereinbarungen,
8. Wahl der Kandidaten für die studentischen Gremien
9. Beratung und Beschlussfassung über die Richtlinien und die Aktivitäten der LHG Bremen zur Erfüllung des Vereinszweckes;
10. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
11. Entscheidung über den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern;
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Verbandes erforderlich ist oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder auf Antrag des Vorstands.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Zustellung der Einladung im Postfach der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsmailadresse Die Einladung erfolgt in Schrift- oder Textform.
(4) Wenn Sitzungen in regelmäßigem Turnus abgehalten werden, so entfällt der Zwang zur Einladung gemäß diesem Paragraphen.
(5) Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Absolute Mehrheit bedeutet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (>50%), wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Berechnung der Zweidrittel- und Dreiviertelmehrheit werden die Enthaltungen hingegen einbezogen. Die Stimmabgabe findet grundsätzlich mitgliederöffentlich statt. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes erfolgt eine geheime Abstimmung.
(6) Der Vorsitzende leitet in der Regel die Mitgliederversammlung. Wird ein Vorstand gewählt, so sind ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer zu wählen oder zu bestimmen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Ergebnisprotokoll beurkundet. Das Ergebnisprotokoll muss vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Das Protokoll wird den Mitgliedern vorgelegt.
(9) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ein Antrag, der nach Antragsschluss der Versammlung gestellt wird, ist zur Beratung angenommen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Beratung ausspricht.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand der LHG Bremen ist auf ein Jahr gewählt und besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Stellvertreter für Finanzen,
3. bis zu drei gleichberechtigten Stellvertretern, die sich um die Aufgabenbereiche Programmatik, Organisation und Öffentlichkeitsarbeit kümmern.
möglicherweise Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende muss an der Universität Bremen oder einer anderen Hochschule in Bremen immatrikuliert sein und die Mehrheit im Vorstand muss aus immatrikulierten Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied des Vorstandes sollte ein ehemaliger Student der Universität Bremen oder einer anderen Hochschule in Bremen sein und sich um die Belange und Interessen der bereits exmatrikulierten Mitglieder kümmern.
(3) Der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden haben am Ende des Amtsjahres gegenüber der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht abzugeben. Der Schatzmeister hat ferner einen schriftlichen Jahresabschluss aufzustellen. An diesen schließt sich der Bericht der Kassenprüfer an.
(4) Nach Möglichkeit sollen die an den konkreten Universitäten und Hochschulen aktiven Gruppen paritätisch im Vorstand der LHG Bremen vertreten sein.
§ 14 Finanzen
(1) Der Verband Die LHG Bremen finanziert sich aus Spenden und sonstigen Einnahmen.
(2) Die Verwaltung des Vermögens der LHG obliegt insbesondere dem Stellvertreter für Finanzen. Dieser hat das Konto zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge genauestens Buch zu führen.
(3) Alle Ausgaben müssen schriftlich belegt werden. Auf der Quittung müssen der Zweck der Ausgabe, sowie Datum und Empfänger im Detail aufgeführt werden. Gattungsbegriffe sind hierbei nicht ausreichend. Entspricht eine Quittung nicht dieser Form, so muss der Stellvertreter für Finanzen diese zurückweisen. Weist der Stellvertreter für Finanzen eine solche nicht formgemäße Quittung nicht zurück, so haftet der Vorstand für einen nicht belegten Betrag persönlich. Im Falle der Zurückweisung haftet der Vorlegende persönlich. In beiden Fällen kann die Mitgliederversammlung diese Ausgaben nachträglich genehmigen.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Mit der Wahl des Vorstandes werden bis zu zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung bestellt, die nicht notwendig Mitglieder der LHG sein müssen. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt.
(2) Diesen obliegt die Aufgabe, mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes die Buchprüfung über die Einnahmen und Ausgaben zu tätigen, sowie die Verwendung über Mittel von Geldgebern zu bestätigen, um einen Mittelverwendungsnachweis für diese führen zu können, sofern dies von diesen gewünscht wird.
(3) Die Kassenprüfer schlagen die Entlastung des Vorstandes vor, sofern sie keine Unregelmäßigkeiten feststellen.
§ 16 Formbedürfnis
Das Erfordernis der Schriftform im Sinne dieser Satzung ist auch dann erfüllt, wenn sich elektronischer Post (d.h. E-Mail) bedient wurde, sofern der Betroffene eine elektronische Geschäftsadresse (d.h. Email-Adresse) angegeben hat.
§ 17 Ergänzende Satzungsregelung
(1) Eine Satzungsänderung wird mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Die Ausfertigung und spätere Bekanntmachung obliegt dem Vorstand.
(2) Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt bleiben. Satzungsänderungsanträge müssen den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sein.
(3) Alle in maskuliner Form aufgeführten Regelungen gelten genauso in weiblicher Form. Ebenso sind geschlechtlich anders orientierte Personen angesprochen.
(4) Die Satzungsänderung ist im Vereinsregister einzutragen.
§ 18 Datenschutz
(1) Die Datenschutzbestimmungen richten sich nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie spezialgesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
(2) Es werden nur personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, soweit sie zur Durchführung der Mitgliedschaft erforderlich sind oder gesetzliche Bestimmungen zur Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten berechtigen und verpflichten.
(3) Zur Durchführung der Mitgliedschaft darf die LHG Bremen den Namen, eine gültige E-Mail-Adresse und die Mobilnummer verarbeiten.
(4) Sollen Daten für einen anderen Zweck als zu dem, für den die Daten erhoben worden sind, verarbeitet werden oder besteht kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand, werden personenbezogene Da-ten auf Grundlage der Einwilligungserklärung des Mitglieds verarbeitet, die gegebenenfalls vor der Verarbeitung eingeholt wird. Die Einwilligung bedarf bei der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (z.B. Gesundheitsdaten) der Schriftform und ist jederzeit für die Zukunft widerruflich. Insbesondere bedarf bei einer Neumitgliedschaft der Einwilligung dafür, dass das Neumitglied der LHG-Gruppe im Messaging-Dienst hinzugefügt werden darf.
(5) Es werden nur solche Informationen über das Mitglied gespeichert und an Dritte weitergegen, die für die Durchführung der Mitgliedschaft oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind. Diese werden nur denjenigen Vorstandsmitgliedern zugänglich gemacht, die für die entsprechenden Aufgaben zuständig sind.
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung der LHG Bremen kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Der Antrag muss entweder von den Mitglieder oder dem Vorstand getragen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks und damit Anfall des Vereinsvermögens soll dieses entweder Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit zugeführt werden, die es im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 20.05.2019 in Kraft.